Wir möchten Sie ermutigen, sich mit der Frage des assistierten Suizids zu befassen, und wünschen uns, dass Sie diese Stellungnahme unterstützen kann, einen menschenfreundlichen und ethisch reflektierten Weg des Umgangs mit dem Thema Sterbehilfe zu finden.
Vorbemerkung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zur „Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschäftigt viele Menschen und hat auch uns veranlasst, unsere Haltung zu diesem besonderen Thema gemeinsam zu entwickeln und zu positionieren.
Ein Arbeitskreis aller ehrenamtlichen Sterbe- und Trauerbegleiter*innen des Hospizkreises in Lippstadt hat sich bei einer Klausurtagung intensiv mit dem Thema „assistierter Suizid“ auseinandergesetzt.
Es wurde ein Positionspapier erarbeitet, dass nun hiermit veröffentlicht wird. Das Papier gibt die Rahmenbedingungen für einen Umgang mit dem assistierten Suizid im Hospizkreis Lippstadt vor. Diese Leitlinien sollen vor allem dazu beitragen, den ehrenamtlich Mitarbeitenden Orientierung im Umgang mit dem assistierten Suizid zu geben.
Rechtliche Situation
Worum geht es nicht? Es geht nicht um das Thema Sterbehilfe.
Hier gibt es verschiedene Formen, die zum Teil erlaubt, zum Teil verboten sind.
Verboten ist: Tötung auf Verlangen (früher: aktive Sterbehilfe).
Man darf keinem Menschen – auch wenn er dies wünscht – eine Giftspritze verabreichen oder ein
tödliches Medikament einflößen. Das ist verboten.
Erlaubt ist: Behandlungsabbruch / (früher: passive Sterbehilfe)
Wenn ein Mensch eine Behandlung nicht (mehr) will, so muss der Arzt dies respektieren, auch wenn
der Mensch dann sterben wird.
Erlaubt ist: Mögliche Lebensverkürzung durch palliative Maßnahme (früher indirekte Sterbehilfe)
Manchmal sind schwere Symptome am Ende des Lebens, wie z.B. Schmerzen oder Luftnot, nur noch zu lindern, indem man das Bewusstsein eines Menschen durch Medikamente dämpft.
Unbeabsichtigt kann dies zu einem vorzeitigen Tod führen. Ziel ist aber die Symptomlinderung.
Definition Suizid
Ein Mensch nimmt sich selbst das Leben, weil er nicht mehr leben möchte. Dies ist in Deutschland nicht strafbar. Hilft ihm dabei jemand, heißt das: Beihilfe. Helfen meint dabei meist: ein tödliches Medikament beschaffen und bereitstellen. Auch diese Hilfe ist nicht strafbar. Entscheidend ist, dass der Mensch das tödliche Medikament selbst einnimmt.
Verboten war durch die Gesetzgebung vom 3. Dezember 2015 (§ 217 Strafgesetzbuch) die so genannte geschäftsmäßige Beihilfe (d.h. auf Wiederholung angelegt) durch z.B. Sterbehilfevereine oder Ärzte. Dieses Verbot haben die Richter aufgehoben.
In der Urteilsbegründung wird gesagt:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht zu erkennen, wie der Gesetzgeber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen wird. Dieses Positionspapier wird in der kommenden Zeit entsprechend der dann gültigen Gesetzeslage angepasst werden.
Sachverständige und Abgeordnete haben am Montag, 28. November 2022, lang und intensiv in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses über eine mögliche Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung debattiert:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw48-pa-recht-917960
Hospizkreis Lippstadt e.V.
Geiststraße 10
59555 Lippstadt
Tel. 02941 65 88 66
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© 2023 Hospizkreis Lippstadt
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